Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.05.2012 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln,
Die Beklagte wird verurteilt, die Originalbürgschaftsurkunde, ausgestellt am 27.07.2005 durch die Sparkasse N zu Kontonummer 7200xxxxxx über EUR 9.000,-, an die Sparkasse N, C 1, N (Bearbeitungsnummer 60742xxxxx/410xxxx/7xx-x/xx) herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit geleistet wird.
4.
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