OLG Köln - Urteil vom 07.06.2013
1 U 59/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2013, 886
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 183/11

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Auslegung der Verpflichtung, das Mietobjekt in bezugsfertigem Zustand zu übergeben

OLG Köln, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 1 U 59/12

DRsp Nr. 2013/24935

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Auslegung der Verpflichtung, das Mietobjekt in "bezugsfertigem Zustand" zu übergeben

Wird in einem Formularmietvertrag vereinbart, dass das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses in "bezugsfertigem Zustand" zu übergeben sei, so beinhaltet dieses keine Pflicht zur Endrenovierung, soweit die Räumlichkeiten auch ohne eine solche vom Nachfolgemieter bezogen werden könnten.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.05.2012 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 29 O 183/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Originalbürgschaftsurkunde, ausgestellt am 27.07.2005 durch die Sparkasse N zu Kontonummer 7200xxxxxx über EUR 9.000,-, an die Sparkasse N, C 1, N (Bearbeitungsnummer 60742xxxxx/410xxxx/7xx-x/xx) herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit geleistet wird.

4.