BGH - Urteil vom 16.05.2007
VIII ZR 207/04
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 1 § 541 ;
Fundstellen:
JR 2008, 152
MietRB 2007, 259
NJW-RR 2007, 1243
NZM 2007, 597
WuM 2007, 381
ZGS 2007, 246
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 117/04
AG Berlin-Neukölln, vom 09.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 302/03

Formularmäßige Untersagung der Anbringung einer Parabolantenne in einem Wohnraummietvertrag

BGH, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 207/04

DRsp Nr. 2007/11520

Formularmäßige Untersagung der Anbringung einer Parabolantenne in einem Wohnraummietvertrag

1. Zwar ist bei Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogen Grund zur Versagung der Genehmigung einer zusätzlichen Parabolantenne in einer Mietwohnung gegeben. Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können. 2. Der Vermieter kann aber wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von (ausländischen) Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung, noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, etwa weil sie im Innern des Gebäudes am Fenster oder auf dem Fußboden im hinteren Bereich auf einem durch Vorder- und Seitenwände sichtgeschützten Balkon aufgestellt ist.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 1 § 541 ;

Tatbestand: