OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2013
24 U 151/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 33/12

Formularmäßige Vereinbarung der Abrechnung auf Restwertbasis nach vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 24 U 151/12

DRsp Nr. 2020/13459

Formularmäßige Vereinbarung der Abrechnung auf Restwertbasis nach vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung

Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung stehen dem Leasinggeber grundsätzlich nur Ansprüche auf die entgangenen Leasingraten und auf Ausgleich von Mehr- oder Minderkilometern zu, die mit Vermögensvorteilen wegen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs zu verrechnen sind. Eine formularmäßig vereinbarte Abrechnung auf Restwertbasis ist unzulässig, da bei Verträgen auf Kilometerabrechnungsbasis der Leasinggeber nur eine Teilamortisation erhält und dem Leasingnehmer auf diese Weise das Risiko der Vollamortisation überbürdet wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. August 2012 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

A.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 14. Februar 2013.

Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

I.