Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen hat.
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