Die Parteien schlossen am 6.12.1991 einen Vertrag über ein Kommunikationssystem nebst zugehörigem Systemschein. Die Mindestvertragsdauer war auf 10 Jahre, beginnend mit dem Ende des bei Betriebsbereitschaft laufenden Kalenderjahres, festgelegt. Die Einrichtung des Systems erfolgte im Februar 1992. Vertragsinhalt waren auch die allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag. Danach konnte die Klägerin bei Nichterfüllung des Vertrages u.a. Vertragserfüllung verlangen.
Im Mai 2000 teilte die .. M...... R...... Compact GmbH namens der Beklagten mit, dass der Vertrag beendet werden solle. Mit Schreiben vom 26.5.2000 errechnete die Klägerin - ausgehend von einer Laufzeit bis zum 31.12.2002 - ihren Erfüllungsanspruch mit 96.557,10 DM.
Am 26.9.2000 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 31.10.2000. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 17.10.2000 wie folgt Stellung:
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