KG - Urteil vom 01.12.2022
8 U 50/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 20/20

Formularmäßige Vereinbarung einer Kostentragungspflicht des Mieters hinsichtlich der Unterhaltung und den Ersatz der Werbe- und Hinweisbeschilderung in einem EinkaufszentrumZulässigkeit der formularmäßigen Überbürdung der anteiligen Kosten eines Haustechnikers und der Instandhaltung technischer Anlagen ohne Obergrenze

KG, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 8 U 50/21

DRsp Nr. 2023/8209

Formularmäßige Vereinbarung einer Kostentragungspflicht des Mieters hinsichtlich der Unterhaltung und den Ersatz der Werbe- und Hinweisbeschilderung in einem Einkaufszentrum Zulässigkeit der formularmäßigen Überbürdung der anteiligen Kosten eines Haustechnikers und der Instandhaltung technischer Anlagen ohne Obergrenze

1. Es verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn dem Mieter von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum formularmäßig eine anteilige Kostentragungspflicht für die Unterhaltung und den Ersatz von Werbe- und Hinweisbeschilderung auferlegt wird, ohne dass die dadurch entstehenden Kosten kalkulierbar sind. 2. Die formularmäßige Auferlegung der anteiligen Kosten für Haustechniker stellt nach der Unklarheitenregel des §§ 105c Abs. 2 BGB eine Umlage von Instandhaltung- und Instandsetzungskosten dar, die nur bei Vereinbarung einer Kostenobergrenze zulässig ist. 3. Gleiches gilt für die formularmäßige Überbürdung von Wartungs- und Instandhaltungskosten für alle technischen Einrichtungen einschließlich Außenanlagen und Parkplätzen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2021 - 52 O 20/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: