OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.2015
2 U 144/14
Normen:
BGB § 305b; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 550;
Fundstellen:
MDR 2015, 882
ZMR 2015, 709
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 368/13

Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftformheilungsklausel in einem GewerberaummietvertragRechtsfolgen des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine BGB-Gesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 2 U 144/14

DRsp Nr. 2015/7036

Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftformheilungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag Rechtsfolgen des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine BGB -Gesellschaft

1. Nicht in den Schutzbereich des § 550 BGB einzubeziehen ist ein in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Mietvertragspartei neu eintretender Gesellschafter. Hierin liegt kein Wechsel der Vertragspartei selbst. Im Verhältnis zu der anderen Partei des Mietvertrages werden ihm die Kenntnisse seiner Mitgesellschafter zugerechnet. 2. Eine Schriftformheilungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag ist wirksam ungeachtet des Umstandes, dass ein Grundstückserwerber durch diese Klausel nicht an einer ordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform gehindert wäre. Eine solche Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht, sondern entspricht im Hinblick auf die Regelung des § 550 BGB zum - relevanten - Zeitpunkt des Vertragsschlusses einem berechtigten Bedürfnis beider Mietvertragsparteien. Sofern ein zukünftiger Grundstückserwerber in den Schutzbereich einzubeziehen sein sollte, so ist er doch regelmäßig Rechtsnachfolger des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 5. Zivilkammer - vom 27.6.2014 (Az.: 2-05 O 368/13) abgeändert.