BGH - Urteil vom 14.11.2007
VIII ZR 337/06
Normen:
BGB § 551 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
MietR 2008, 162
WuM 2008, 152
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 177/06
AG Schöneberg, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 31/06

Formularmäßige Vereinbarung einer Vorauszahlungspflicht für Wohnraummiete

BGH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 337/06

DRsp Nr. 2008/4555

Formularmäßige Vereinbarung einer Vorauszahlungspflicht für Wohnraummiete

In der Vereinbarung einer Mietvorauszahlungsklausel gepaart mit einem Aufrechnungsverbot für Mietminderungen liegt jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung des Mieters, wenn er zur Durchsetzung von Mietminderungen für den ersten Monat, in dem diese entstanden sind, nicht auf den Klageweg, sondern darauf verwiesen wird, den Minderungsanspruch ein oder zwei Monate später zu realisieren.

Normenkette:

BGB § 551 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses.

Die Beklagten mieteten aufgrund eines Vertrages vom 14. September 1999 eine Wohnung der Klägerin in B.. Der Formularmietvertrag enthält in §§ 9, 10 die folgenden Regelungen:

"§ 9 Mietzahlungen

I. Der Mietzins einschließlich der Abschlagszahlungen für die Nebenkosten ist monatlich im voraus und zwar spätestens am 3. Werktag des Monats kostenfrei an den Vermieter oder die von ihm zur Entgegennahme ermächtige Person oder Stelle zu zahlen. Die Miete ist auf folgendes Konto:

...

zu überweisen.

II. Der Mieter verpflichtet sich, für die Bezahlung der Miete einen Dauerauftrag zu erteilen oder eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren zu erteilen. Diese kann jederzeit widerrufen werden.

...