OLG Köln - Beschluss vom 09.07.2012
1 U 49/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 4; BGB § 309 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 338/11

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 1 U 49/12

DRsp Nr. 2013/15088

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Gewerberaummietvertrag

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2012 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Köln – 27 O 338/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 4; BGB § 309 Nr. 3;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.