LG Duisburg, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 166/01
Formunwirksame Nachtragsvereinbarung zu einem formwirsamen Mietvertrag über ein Grundstück
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 24 U 21/02
DRsp Nr. 2003/2816
Formunwirksame Nachtragsvereinbarung zu einem formwirsamen Mietvertrag über ein Grundstück
1. Dem Schriftformerfordernis für einen Mietvertrag über ein Grundstück mit über einjähriger Dauer gem. § 566 a. F. ist genügt, wenn sich die Einheitlichkeit des Vertrages aus der fortlaufenden Paginierung der Seiten, einer fortlaufenden Numerierung der einzelnen Vertragsbestimmungen, einer einheitlichen graphischen Gestaltung sowie dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes zweifelsfrei ergibt. Dagegen ist eine feste Verbindung der einzelnen Vertragsseiten nicht erforderlich.2. Das Formerfordernis des § 566BGB a. F. gilt auch für nachträgliche Vertragsänderungen3. Durch nicht schriftlich vereinbarte wesentliche nachträgliche Vertragsänderungen wird der Mietvertrag formunwirksam i. S. des § 566 S. 1 BGB, so dass er gem. § 566 S. 2 BGB mit Ablauf eines Jahres nach der vereinbarten Abänderung gekündigt werden kann.