BGH - Beschluss vom 12.01.2010
VIII ZR 21/09
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BGB § 557 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 81/08
AG Hamburg-Harburg, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 645 C 105/08

Fortgelten einer Kostenmietklausel nach dem Willen der Parteien auch nach dem Auslaufen der Wohnungsförderung und dem Wegfall der Preisbindung; Zulässigkeit einer Auslegung von individualrechtlichen Erklärungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 21/09

DRsp Nr. 2010/10426

Fortgelten einer Kostenmietklausel nach dem Willen der Parteien auch nach dem Auslaufen der Wohnungsförderung und dem Wegfall der Preisbindung; Zulässigkeit einer Auslegung von individualrechtlichen Erklärungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BGB § 557 Abs. 3;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unter Hinweis auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (offenbar zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) zugelassen und dies mit der vielfachen Verwendung des Formulars des streitgegenständlichen, vom Gesamtverband der Wohnungswirtschaft e.V. herausgegebenen genossenschaftsrechtlichen "Dauernutzungsvertrages" begründet. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.