BGH - Beschluss vom 14.09.2010
VIII ZR 83/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 574; BGB § 985;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 96/09
AG Mannheim, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 29/09

Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen eines Härtefalls im Hinblick auf eine fehlende Kündigung gegenüber einem zuvor vor zehn Jahren eigenmächtig ausgezogenen Mieter

BGH, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 83/10

DRsp Nr. 2010/17974

Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen eines Härtefalls im Hinblick auf eine fehlende Kündigung gegenüber einem zuvor vor zehn Jahren eigenmächtig ausgezogenen Mieter

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Verlangens der Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses richtet, beabsichtigt der Senat, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 574; BGB § 985;

Gründe

1.

Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte zu 1 könne nicht wegen eines Härtefalls nach § 574 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, ist die Revision nicht zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, 2 ZPO).