BVerwG - Urteil vom 20.06.2013
8 C 48.12
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1; BGB § 839;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 11455/11
VG Mainz, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1654/11

Fortsetzungsfeststellungsklage bzgl. der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter

BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 8 C 48.12

DRsp Nr. 2013/21974

Fortsetzungsfeststellungsklage bzgl. der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter

1. Die Behörde muss eine geplante Rechtsänderung bei der Ermessensausübung nur berücksichtigen, wenn diese mit hinreichender Sicherheit zu einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt zu erwarten ist. Bei Gesetzesänderungen setzt dies regelmäßig einen Gesetzesbeschluss des Parlaments voraus.2. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessenserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind (im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 <Rn. 11>).3. Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dürfen für die Zukunft auf neue Ermessenserwägungen gestützt werden.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2012 wird aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Juni 2012 betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1; BGB § 839;

Gründe

I