OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2000
10 U 100/98
Normen:
AGBG § 3 § 10 Nr. 4 ; BGB §§ 535 ff § 315 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1681
NZM 2001, 989
OLGReport-Düsseldorf 2000, 344
WuM 2000, 435

Frage der Wirksamkeit von Klauseln in einem vorformulierten Mietvertrag über individuelle Arztpraxisräumlichkeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 10 U 100/98

DRsp Nr. 2000/8695

Frage der Wirksamkeit von Klauseln in einem vorformulierten Mietvertrag über individuelle Arztpraxisräumlichkeiten

»Zur Frage der Wirksamkeit von Klauseln in einem vorformulierten Mietvertrag über individuelle Arztpraxisräumlichkeiten 'mit einer Nutzfläche von ca. 550 qm' in einem noch zu errichtenden Ärztehaus, wonach, 'bei der Berechnung die Gesamtfläche der Individualräume innerhalb der äußeren Begrenzungen, und zwar von der Mitte der Außenwände an, jedoch ohne die Flächen tragender Wände oder Pfeiler zugrunde gelegt wird', wenn die Festlegung der Größe der Individualräume 'der Vermieter nach billigem Ermessen trifft'.«

Normenkette:

AGBG § 3 § 10 Nr. 4 ; BGB §§ 535 ff § 315 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständigen Mietzinses einschließlich Nebenkosten aus den Jahren 1994 und 1995 sowie auf Zahlung von Schadensersatz wegen verspäteter Mietzinszahlungen in Anspruch.