BGH - Urteil vom 02.03.2004
XI ZR 288/02
Normen:
BGB (a.F.) §§ 242 326 553 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 926
BKR 2004, 234
MDR 2004, 737
NJW-RR 2004, 873
NZM 2004, 430
WM 2004, 828
ZGS 2004, 164
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

BGH, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen XI ZR 288/02

DRsp Nr. 2004/5397

Fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

»Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, es sei denn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung ist derart erschüttert, daß sie auch durch die Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann.«

Normenkette:

BGB (a.F.) §§ 242 326 553 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde, die sie den Beklagten zur Absicherung von Ansprüchen aus einem Mietgarantie- und Mietverwaltungsvertrag übergeben haben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: