Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen aufgrund einer psychischen Erkrankung
BGH, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 218/03
DRsp Nr. 2005/1233
Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen aufgrund einer psychischen Erkrankung
1. Die neue Bestimmung des § 543BGB enthält zumindest für Fälle, bei denen der schuldlos handelnde Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig stört und dadurch seine mietvertragliche Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens in erheblicher Weise verletzt, keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand.2. Es hält sich im Rahmen des dem Tatrichter aufgrund einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls eingeräumten Ermessens, wenn er davon ausgeht, dass, auch bei empfindlichen Ruhestörungen durch einen Mieter, bei Erlass eines Räumungsurteils die ernsthafte Gefahr eines Suizids oder jedenfalls eines sog. "Todstellreflexes" mit völliger Apathie, Verweigerung der Nahrungsaufnahme und ähnlichen schwerwiegenden Folgen besteht und er unter Berücksichtigung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechtsstaatsprinzips gegenüber den Interessen des Vermieters zu dem Ergebnis kommt, dass eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nicht gerechtfertigt ist.