OLG Celle - Urteil vom 20.02.2002
2 U 183/01
Normen:
BGB § 554a § 581 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 155
OLGReport-Celle 2002, 91
ZMR 2002, 505
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2055/00

Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages wegen Nichtzahlung der Pachtkaution

OLG Celle, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 2 U 183/01

DRsp Nr. 2003/11248

Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages wegen Nichtzahlung der Pachtkaution

1. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Pachtsicherheit kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine aus diesem Grund erklärte fristlose Kündigung, jedenfalls nach vorheriger Abmahnung des Pächters durch den Verpächter, begründen. Maßgeblich ist dabei, ob die Weigerung des Pächters, die vereinbarte Kaution zu erbringen, das Sicherungsbedürfnis des Verpächters erheblich tangiert.2. Dabei ist unerheblich, daß der Pächter die Kaution zurückhält, weil der Verpächter seiner Verpflichtung zur Überlassung des Pachtobjekts in dem vereinbarten Zustand nicht nachkommt. Denn gerade für Fälle der Einbehaltung des Pachtzinses soll der Verpächter auf die Kaution als Sicherheit zurückgreifen können.

Normenkette:

BGB § 554a § 581 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von dem Beklagten am 1. März 2000 ausgesprochenen fristlosen Kündigung sowie über die Verpflichtung des Beklagten als Verpächter zur Überlassung der verpachteten Objekts an die Kläger und zum Schadenersatz wegen nicht fristgerechter Übergabe der Pachtsache.