Autoren: Thanner/Wiek |
Kennt der (private) Vermieter - nicht aber der Mieter - die Baurechtswidrigkeit der Wohnung, so ist er nicht zur Kündigung berechtigt, wenn er per Ordnungsverfügung aufgefordert wird, eine ungenehmigt vorgenommene Nutzungsänderung aufzugeben.78) Dagegen wird teilweise eingewandt, ob es Sinn macht, den Mieter vor einer Kündigung zu schützen, wenn ihn die Behörde mit dem gleichen Ziel der Räumung in Anspruch nehmen kann.79) Der Unterschied liegt in möglichen Schadensersatzansprüchen des Mieters für den Verlust der Wohnung. Hat der Vermieter kein Kündigungsrecht, so kann er dem Mieter aufgrund einer behördlichen Räumung den Mietgebrauch nicht mehr gewähren.
78) | LG Aachen, Urt. v. 24.01.1990 - |
79) | Grapentin in Bub/Treier, IV Rdn. 182. |
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