g) Dauer der Belegungs- und Mietbindungen, Freistellung und Übertragung

Autor: Emmert

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Der Verfügungsberechtigte ist nicht auf unbestimmte Zeit den mit der Förderung verbundenen Bindungen unterworfen.

aa) Dauer der Belegungs- und Mietbindung

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Die Dauer der Bindung wird in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist bestimmt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Soweit Darlehen zur Förderung gewährt werden, sind in der Förderzusage Bestimmungen über die Dauer der Bindungen bei vollständiger Rückzahlung der Darlehen zu treffen.

Fördermaßnahme

Beendigungsgrund

Zeitpunkt der Beendigung

Nachwirkungsfrist

Darlehen

Ordnungsgemäße Rückzahlung entsprechend den Bestimmungen der Förderzusage

Mit Ablauf der in der Förderzusage genannten Frist

 

 

Kündigung des Darlehens wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage und vorzeitige Rückzahlung

Ende der in der Förderzusage bestimmten Frist

Längstens bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoFG

 

Zwangsversteigerung des Grundstücks

Ende der in der Förderzusage bestimmten Frist

Längstens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte erloschen sind

Zuschuss

Rückforderung der Zuschüsse wegen Verstoßes gegen die Förderbestimmungen

 

Längstens zwölf Kalenderjahre nach dem Jahr der Rückzahlung

 

Zwangsversteigerung