OLG Dresden - Beschluss vom 02.08.2012
5 W 745/12
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 9;
Fundstellen:
MietRB 2012, 322
NJW-RR 2012, 1214
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3946/11

Gebührenstreitwert einer Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung

OLG Dresden, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 5 W 745/12

DRsp Nr. 2012/16211

Gebührenstreitwert einer Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung

Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum -unbekannten- Zeitpunkt der Räumung richtet sich nicht nach § 9 ZPO sondern nach § 3 ZPO (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2011, 5 U 158/10, MDR 2011, 513). Die Höhe des Streitwertes entspricht der geforderten Nutzungsentschädigung für die voraussichtliche Dauer vom Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 4 Abs. 1 ZPO) bis zur tatsächlichen Räumung. Regelmäßig kann von einer Zeitspanne von einem Jahr ausgegangen werden.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 42.780,91 EUR festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 9;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wenden sich aus eigenem Recht gegen die -aus ihrer Sicht zu niedrige- Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das erstinstanzliche Verfahren.