OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.02.1997
13 W 3/97
Normen:
BGB § 535 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1303
WuM 1997, 278
Vorinstanzen:
LG Tübingen - Versäumnis-Urteil vom 02.08.96 - 7 O 302/96 - Beschluss vom 30.12.96,

Gegenstandswert bei Klage auf künftige Mietzahlung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 13 W 3/97

DRsp Nr. 2001/7459

Gegenstandswert bei Klage auf künftige Mietzahlung

Bei gänzlichem Zahlungsverzug des Mieters ist der Streitwert für eine Klage auf zukünftige Zahlung des Mietzinses nach der gesamten Restdauer des Mietverhältnisses zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 535 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG, §§ 557, 569 ZPO. zulässig. Sie ist jedoch, soweit ihr das Landgericht nicht bereits mit Ziff. 2 des Beschlusses vom 30. Dezember 1996 abgeholfen hat, unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für den Klagantrag Ziff. 2 mit 341.465.- DM nicht zu hoch festgesetzt.