LG Bochum - Beschluss vom 13.06.1995
7 T 353/95
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 548
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, - Vorinstanzaktenzeichen C 331/93

Gegenstandswert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

LG Bochum, Beschluss vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 7 T 353/95

DRsp Nr. 2001/10137

Gegenstandswert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

Bei einer Klage auf Räumung einer Mietwohnung ist der Wert des Streitgegenstandes nach dem Jahresbetrag der vereinbarten Miete ohne die von dem Mieter zu zahlenden Nebenkosten zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Kläger als Vermieter haben die Beklagten auf Räumung einer gemieteten Wohnung und einer Garage in Anspruch genommen. Im Laufe des Rechtsstreits haben sie die Klage erweitert und um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.625,42 DM nebst Zinsen gebeten. Nach Teilzahlung haben sie den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Nach dem Tatbestand des danach ergangenen Urteils haben die Beklagten jedoch insgesamt um Klageabweisung gebeten.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 1993 hat das Amtsgericht den Streitwert auf 12.485,42 DM festgesetzt, diesen Beschluss jedoch durch Beschluss vom 18. Juli 1994 aufgehoben und den Streitwert auf 9.425,42 DM festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 8. August 1994 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger Beschwerde eingelegt und um Heraufsetzung des Streitwertes auf 12.005,42 DM gebeten. Sie wollen verbrauchstunabhängige Nebenkosten- bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt haben.