LG Stendal - Beschluss vom 24.06.1997
25 T 188/96
Normen:
BRAGO § 57 Abs. 2 ; GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 633
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 10.04.1996

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung

LG Stendal, Beschluss vom 24.06.1997 - Aktenzeichen 25 T 188/96

DRsp Nr. 2001/10234

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung

Der Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Vollstreckung eines Räumungsurteils hinsichtlich einer Mietwohnung ist nicht nach dem Wert des Mietobjekts, sondern nach dem Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen.

Normenkette:

BRAGO § 57 Abs. 2 ; GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe

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A.

Die Kläger hatten dem Beklagten eine Wohnung in ... vermietet. Der Mietzins betrug zuletzt monatlich 160,05 DM zzgl. 50,- DM Betriebskostenvorauszahlung.