SchlHOLG - Urteil vom 30.01.2009
4 U 168/07
Normen:
BGB § 546a; ZPO § 592; ZPO § 597;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 186/05

Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung im Urkundenprozess

SchlHOLG, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 4 U 168/07

DRsp Nr. 2010/9823

Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung im Urkundenprozess

Zur Zulässigkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung aus § 546a BGB im Urkundenprozess bei streitigem "Vorenthalten".

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 22. August 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 546a; ZPO § 592; ZPO § 597;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Urkundenprozess die Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von € 151.358,68 für das Mietobjekt ... in ... aus Mietvertrag vom 17.12.2001 (Blatt 4 ff. d. A.) mit Nachtrag vom April 2002 (Blatt 15 d.A.) für die Monate Mai 2003 bis einschl. Dezember 2006. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.