Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines Wasserschadens.
Der Kläger betreibt ein griechisches Restaurant in den von ihm gemieteten Räumen im Erdgeschoss und im ersten Stock des Eckgebäudes in Hamburg. In dem Mietvertrag des Klägers mit der S ..-Aktiengesellschaft Hamburg, Große Bergstraße Hamburg (S .) heißt es u.a.:
"§ 14
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs der S mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen.
§ 21
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