OLG Hamburg - Urteil vom 06.09.2002
1 U 134/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 558 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 177
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 270/00

Geltendmachung eines Wasserschadens durch den Mieter eines Restaurants

OLG Hamburg, Urteil vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 1 U 134/01

DRsp Nr. 2004/19277

Geltendmachung eines Wasserschadens durch den Mieter eines Restaurants

1. Ein Mieter hat gegen einen anderen Mieter keine vertraglichen Ansprüche wegen eines Wasserschadens, da andere Mieter nicht in den Schutzbereich eines Mietvertrages einbezogen sind. 2. Der Mieter ist nicht zur Geltendmachung von Schäden an gemieteten Räumen gegenüber einem anderen Mieter legitimiert. Substanzschäden können vielmehr nur vom Eigentümer geltend gemacht werden. 3. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Schäden an der gemieteten Sache und weiteren, nicht gemieteten Gegenständen, verjährt grundsätzlich insgesamt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 558 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines Wasserschadens.

Der Kläger betreibt ein griechisches Restaurant in den von ihm gemieteten Räumen im Erdgeschoss und im ersten Stock des Eckgebäudes in Hamburg. In dem Mietvertrag des Klägers mit der S ..-Aktiengesellschaft Hamburg, Große Bergstraße Hamburg (S .) heißt es u.a.:

"§ 14

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs der S mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen.

§ 21