AG Berlin-Mitte, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 205/17
LG Berlin, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 90/19
Geltendmachung von Ansprüchen eines Inkassodienstleisters gegen einen Vermieter wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung; Auslegung des Merkmals der entgeltlichen Leistung des Verbrauchers
BGH, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 123/21
DRsp Nr. 2022/3054
Geltendmachung von Ansprüchen eines Inkassodienstleisters gegen einen Vermieter wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung; Auslegung des Merkmals der entgeltlichen Leistung des Verbrauchers
BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF]; §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) ist nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam. Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2015 veröffentlicht worden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 83 ff. sowie des Senatsbeschlusses vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6 ff.).
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