BGH - Urteil vom 18.04.2007
XII ZR 139/05
Normen:
BGB § 536b ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 744
JuS 2008, 86
MDR 2007, 1065
MietRB 2007, 195
NJW-RR 2007, 1021
NZM 2007, 484
WM 2007, 1991
WuM 2007, 475
ZMR 2007, 605
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 20/05
AG Waldshut-Tiengen, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 407/04

Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen durch den Mieter

BGH, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen XII ZR 139/05

DRsp Nr. 2007/9310

Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen durch den Mieter

»1. Der Mieter kann den Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann noch geltend machen, wenn eine Minderung nach § 536 b BGB ausgeschlossen ist.2. Erfüllungsansprüche sind nur dann ausgeschlossen, wenn die Mietvertragsparteien einen bestimmten, bei Überlassung vorhandenen (schlechten) Zustand der Mietsache als vertragsgemäß vereinbart haben.«

Normenkette:

BGB § 536b ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Räumung von Geschäftsräumen nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges.

Er vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 20. Mai 2003 an die Beklagte im Anwesen K.straße 22 in W. ein "Ladengeschäft im Erdgeschoss, Gewölbekeller und Lagerraum im Untergeschoss" auf die Dauer von fünf Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 600 EUR zuzüglich 70 EUR Nebenkostenvorauszahlung und Mehrwertsteuer.

In der "Anlage Nr. 1 zum Mietvertrag" heißt es: "Der Mieter hat das Mietobjekt besichtigt und übernimmt es im derzeit vorhandenen Zustand. Er anerkennt ausdrücklich, dass es für die von ihm vorgesehenen Vertragszwecke in der vorliegenden Form geeignet ist."