BGH - Beschluß vom 04.02.2004
XII ZR 309/00
Normen:
BGB § 326 § 398 ;
Vorinstanzen:
KG,

Geltendmachung von Schadensersatz durch den Zessionar

BGH, Beschluß vom 04.02.2004 - Aktenzeichen XII ZR 309/00

DRsp Nr. 2004/3392

Geltendmachung von Schadensersatz durch den Zessionar

Der Zessionar eines Zahlungsanspruchs ist zur Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, da die Abtretung dahin auszulegen ist, dass ihm auch dieses Gestaltungsrecht mit abgetreten wurde.

Normenkette:

BGB § 326 § 398 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, hält dies der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, für das Jahr 1995 geltend gemachte Mietzinsansprüche seien verjährt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Verjährt ist die Klageforderung aber auch, soweit sie sich auf die restliche Laufzeit der Verträge bezieht. Denn die Klägerin macht insoweit einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Mietzinsen geltend. Dieser ist ebenfalls 1995 entstanden, indem sich der Anspruch auf künftigen Mietzins mit Ablauf des 16. August 1995 in einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat, sei es nach § 326 BGB, sei es gemäß Ziffer 3 der Mietbedingungen (GA II 15).