BGH - Urteil vom 11.05.2016
VIII ZR 209/15
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 S. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 6;
Fundstellen:
MDR 2016, 875
MietRB 2016, 249
NZM 2016, 470
ZMR 2016, 436
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 279/14
LG Düsseldorf, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 5/15

Geltung des Einwendungsausschlusses für nicht auf den Mieter umlegbare Betriebskosten in der Wohnraummiete

BGH, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 209/15

DRsp Nr. 2016/9372

Geltung des Einwendungsausschlusses für nicht auf den Mieter umlegbare Betriebskosten in der Wohnraummiete

Der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. September 2015 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe eines Betrages von 789,35 € nebst Zinsen zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist; insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 10. Dezember 2014 zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben die Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 S. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückforderung gezahlter Betriebskosten.