KG - Beschluss vom 12.04.2007
12 U 65/06
Normen:
WoBindG § 11 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 351/05

Geltung des Wohnungsbindungs-Gesetzes für juristische Personen nur bei vertraglicher Vereinbarung

KG, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 12 U 65/06

DRsp Nr. 2007/18250

Geltung des Wohnungsbindungs-Gesetzes für juristische Personen nur bei vertraglicher Vereinbarung

»Eine juristische Person ist kein Wohnberechtigter, der sich kraft Gesetzes auf das Sonderkündigungsrecht nach § 11 WoBindG berufen kann; ein derartiges Kündigungsrecht ist jedoch dann vertraglich vereinbart, wenn die Parteien die Geltung der Vorschriften über die Kostenmiete (§§ 8 - 11 WoBindG) ihrem Mietverhältnis zu Grunde gelegt haben.«

Normenkette:

WoBindG § 11 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Zu Recht hat das Landgericht die Geltung des Sonderkündigungsrechts nach § 11 WoBindG betreffend den Mietvertrag vom 17. November 1995 zu Gunsten des Beklagten angenommen.

a) Die auf Seite 4 ff. UA dargelegte Auffassung des Landgerichts, im Verhältnis zwischen den Parteien gelte das Sonderkündigungsrecht des § 11 WoBindG schon kraft Gesetzes, begegnet allerdings rechtlichen Bedenken.