Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach §
Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung.
Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Zu Recht hat das Landgericht die Geltung des Sonderkündigungsrechts nach §
a) Die auf Seite 4 ff. UA dargelegte Auffassung des Landgerichts, im Verhältnis zwischen den Parteien gelte das Sonderkündigungsrecht des §
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