BGH - Urteil vom 29.06.2011
VIII ZR 30/10
Normen:
BGB a.F. § 197; BGB § 195; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 3573
NZM 2011, 627
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 522/07
LG Berlin, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 121/09

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB bleibt es bei dem Ablauf der Verjährung nach früherem Recht im Falle des Ablaufens der Verjährung nach altem Recht früher als die kürzere Frist nach neuem Recht; Ablauf der Anwendung der Verjährung nach früherem Recht im Falle des Ablaufens der Verjährung nach altem Recht früher als die kürzere Frist nach neuem Recht

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 30/10

DRsp Nr. 2011/12706

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB bleibt es bei dem Ablauf der Verjährung nach früherem Recht im Falle des Ablaufens der Verjährung nach altem Recht früher als die kürzere Frist nach neuem Recht; Ablauf der Anwendung der Verjährung nach früherem Recht im Falle des Ablaufens der Verjährung nach altem Recht früher als die kürzere Frist nach neuem Recht

1. Nach altem Recht galt für Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Miete gemäß § 197 BGB a.F. eine Verjährungsfrist von vier Jahren, deren Beginn nicht von einer Kenntnis des Gläubigers abhängig war.2. Nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 unterfallen Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Miete als Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung der Regelverjährung des § 195 BGB. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als diejenige nach altem Recht, ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 BGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen, soweit nicht der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB hinausgeschoben ist.