KG - Urteil vom 30.06.2003
8 U 317/01
Normen:
BGB § 315 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 401
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 202/99

Gerichtliche Neufestsetzung des Mietzinses nach Optionsausübung und Zeitablauf; Billigkeit der Mietzinshöhe

KG, Urteil vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 8 U 317/01

DRsp Nr. 2003/15737

Gerichtliche Neufestsetzung des Mietzinses nach Optionsausübung und Zeitablauf; Billigkeit der Mietzinshöhe

1. Wenn sich die Parteien bindend zwar über eine entgeltliche Überlassung des Gebrauchs der Mietsache einigen, ohne eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses zu treffen, ist die Höhe durch den Vermieter gemäß den §§ 315,316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Streitfall hat das Gericht die Höhe des Mietzinses gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu bestimmen. 2. Die vertragliche Formulierung, nach der für den ersten Optionszeitraum "der Mietpreis... neu zu vereinbaren"; für den zweiten Optionszeitraum der "neue Mietpreis... neu zu vereinbaren" ist, spricht dafür, dass die Parteien eine Neufestlegung und nicht nur eine Anpassung des Mietzinses gewollt haben. 3. Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei der Neufestsetzung anders als bei der Anpassung die Wert- und Äquivalenzvorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss unbeachtlich. Die ursprünglichen Äquivalenzvorstellungen der Parteien können nur dann und insoweit berücksichtigt werden, als sich dies aus dem Vertrag eindeutig ergibt