LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2022
4 Sa 322/22
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 2; BGB § 151; Versorgungsordnung 1976 (i.d.F.v. 18.12.1997) § 7 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1147-21

Gesamtzusage als AnspruchsgrundlageBerücksichtigung neuer Vergütungskomponenten bei einer Gesamtzusage zur AltersversorgungKaufkrafterhaltung des betriebsrentenfähigen EntgeltsErgänzende Vertragsauslegung bei nachträglich entstandener RegelungslückeTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamm 4 Sa 1199/21 und 4 Sa 1460/21 v. 01.12.2022

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 322/22

DRsp Nr. 2023/8455

Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage Berücksichtigung neuer Vergütungskomponenten bei einer Gesamtzusage zur Altersversorgung Kaufkrafterhaltung des betriebsrentenfähigen Entgelts Ergänzende Vertragsauslegung bei nachträglich entstandener Regelungslücke Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamm 4 Sa 1199/21 und 4 Sa 1460/21 v. 01.12.2022

1. Legt der Arbeitgeber in einer Versorgungszusage auf Grundlage einer Gesamtzusage fest, welche Vergütungskomponenten für die Errechnung der Versorgungsleistungen ruhegeldfähig sein sollen und welche nicht, kann die Vertragsauslegung ergeben, dass später auf tarifvertraglicher Grundlage geschaffene Vergütungskomponenten (hier: Garantierte Individuelle Zulage (GIZ) und Tariflicher Aufstockungsbetrag (TAB)) zum ruhegeldfähigen Arbeitseinkommen zählen, auch wenn die Parteien des Tarifvertrags dies ausgeschlossen haben.