LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2022
4 Sa 1199/21
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 2; BGB § 151; Versorgungsordnung 1976 (i.d.F.v 18.12.1997) § 7 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2335-20

Gesamtzusage als AnspruchsgrundlageVertragsauslegung bei einer Gesamtzusage zur AltersversorgungBerücksichtigung neuerer Vergütungskomponenten bei einer GesamtzusageErgänzende Vertragsauslegung bei planwidriger RegelungslückeTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamm 4 Sa 1460/21 und 4 Sa 322/22 v. 01.12.2022

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 1199/21

DRsp Nr. 2023/8454

Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage Vertragsauslegung bei einer Gesamtzusage zur Altersversorgung Berücksichtigung neuerer Vergütungskomponenten bei einer Gesamtzusage Ergänzende Vertragsauslegung bei planwidriger Regelungslücke Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamm 4 Sa 1460/21 und 4 Sa 322/22 v. 01.12.2022

1. Eine Gesamtzusage ist eine an alle Arbeitnehmer oder an abgrenzbare Gruppen von Arbeitnehmern in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Der Arbeitnehmer erwirbt dann einen einzelvertraglichen Anspruch hierauf, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung (§ 151 BGB) des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots des Arbeitgebers wird nicht erwartet. 2. Inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern will, hängt vor allem davon ab, welche Vergütungsbestandteile nach der konkreten Versorgungsordnung als versorgungsfähig bezeichnet werden. Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei welcher Wortsinn und Systematik im Vordergrund stehen.