LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2022
4 Sa 1460/21
Normen:
BGB § 151; BetrAVG § 5 Abs. 2; Versorgungsordnung 1976 (i.d.F.v. 18.12.1997) § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2334/20

Gesamtzusage als AnspruchsgrundlageVertragsauslegung bei Gesamtzusage zur AltersversorgungBerücksichtigung neuer Vergütungskomponenten bei einer GesamtversorgungszusageKaufkrafterhaltung des betriebsrentenfähigen EntgeltsEinbeziehung neuer Vergütungskomponenten bei der Berechnung der Versorgungsleistung

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 1460/21

DRsp Nr. 2023/8228

Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage Vertragsauslegung bei Gesamtzusage zur Altersversorgung Berücksichtigung neuer Vergütungskomponenten bei einer Gesamtversorgungszusage Kaufkrafterhaltung des betriebsrentenfähigen Entgelts Einbeziehung neuer Vergütungskomponenten bei der Berechnung der Versorgungsleistung

1. Legt der Arbeitgeber in einer Versorgungszusage auf Grundlage einer Gesamtzusage fest, welche Vergütungskomponenten für die Errechnung der Versorgungsleistungen ruhegeldfähig sein sollen und welche nicht, kann die Vertragsauslegung ergeben, dass später auf tarifvertraglicher Grundlage geschaffene Vergütungskomponenten (hier: Garantierte Individuelle Zulage (GIZ) und Tariflicher Aufstockungsbetrag (TAB)) zum ruhegeldfähigen Arbeitseinkommen zählen, auch wenn die Parteien des Tarifvertrags dies ausgeschlossen haben.