ArbG Iserlohn, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2334/20
Gesamtzusage als AnspruchsgrundlageVertragsauslegung bei Gesamtzusage zur AltersversorgungBerücksichtigung neuer Vergütungskomponenten bei einer GesamtversorgungszusageKaufkrafterhaltung des betriebsrentenfähigen EntgeltsEinbeziehung neuer Vergütungskomponenten bei der Berechnung der Versorgungsleistung
LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 1460/21
DRsp Nr. 2023/8228
Gesamtzusage als AnspruchsgrundlageVertragsauslegung bei Gesamtzusage zur AltersversorgungBerücksichtigung neuer Vergütungskomponenten bei einer GesamtversorgungszusageKaufkrafterhaltung des betriebsrentenfähigen EntgeltsEinbeziehung neuer Vergütungskomponenten bei der Berechnung der Versorgungsleistung
1. Legt der Arbeitgeber in einer Versorgungszusage auf Grundlage einer Gesamtzusage fest, welche Vergütungskomponenten für die Errechnung der Versorgungsleistungen ruhegeldfähig sein sollen und welche nicht, kann die Vertragsauslegung ergeben, dass später auf tarifvertraglicher Grundlage geschaffene Vergütungskomponenten (hier: Garantierte Individuelle Zulage (GIZ) und Tariflicher Aufstockungsbetrag (TAB)) zum ruhegeldfähigen Arbeitseinkommen zählen, auch wenn die Parteien des Tarifvertrags dies ausgeschlossen haben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.