OLG München - Urteil vom 14.03.1997
21 U 2725/95
Normen:
ApoG §§ 9 12 ; BGB §§ 134 139 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 109
ZMR 1997, 297
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 8357/94

Gesetzesverstoß bei Vermietung oder Verpachtung einer Apotheke

OLG München, Urteil vom 14.03.1997 - Aktenzeichen 21 U 2725/95

DRsp Nr. 1998/15057

Gesetzesverstoß bei Vermietung oder Verpachtung einer Apotheke

»1. Bei der Anwendung von § 134 BGB kommt es entscheidend auf Sinn und Zweck der einzelnen Verbotsvorschrift an. Auch ein nur gegen einen Teil gerichtetes Verbot kann je nach seinem Zweck zur Nichtigkeit eines ihm zuwiderlaufenden Rechtsgeschäfts führen.2. Die Vorschrift des § 9 ApoG, welche die Verpachtung einer Apotheke nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zuläßt, stellt keine bloße gewerbe- oder gesundheitspolizeiliche Ordnungsvorschrift dar. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung mit dem gesetzgeberischen Ziel, abschließend zu bestimmen, wer außer dem betreibenden Apotheker als Nutzungsberechtigter zugelassen wird; eine enge Auslegung der Regelung ist daher geboten.3. Die Regelung in § 12 ApoG in Verbindung mit § 134 BGB erfaßt auch Mietverträge, die den gemäß § 9 ApoG zu verhindernden Erfolg herbeiführen, ohne daß ausdrücklich ein Pachtvertrag abgeschlossen wird.4. Eine von § 139 BGB abweichende Vereinbarung rührt bei einem Verstoß gegen das Apothekengesetz nicht dazu, daß der überhöhte Mietzins durch den angemessenen ersetzt wird.«

Normenkette:

ApoG §§ 9 12 ; BGB §§ 134 139 ;

Tatbestand: