OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.01.2016
17 A 1473/14
Normen:
SVR § 17 Abs. 3 S. 2; SVR § 19 Abs. 1; SVR § 25 Abs. 1; SVR a.F. § 25 Abs. 2; VersAusglG § 33 Abs. 1; VwVfG NRW § 38 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 133; VAHRG § 5 Abs. 1;

Gewährung einer Altersrente durch das Versorgungswerk der Rechtsanwälte unter Berücksichtigung des Aufschubs des Bezugsbeginns

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 17 A 1473/14

DRsp Nr. 2016/7359

Gewährung einer Altersrente durch das Versorgungswerk der Rechtsanwälte unter Berücksichtigung des Aufschubs des Bezugsbeginns

1. Der Berechnung des Zuschlags nach § 17 Abs. 3 S. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR) ist der um den Versorgungsausgleich gekürzte Rentenbetrag zugrunde zu legen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung sowie dem systematischen Zusammenhang mit §§ 19 und 25 SVR. Nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVR ist Bezugspunkt des Zuschlags "die Rente". Somit ist zunächst in einem vorausgehenden Rechenschritt deren Höhe zu ermitteln. Dies geschieht nach Maßgabe der §§ 19 und 25 SVR mit der sich aus § 25 Abs. 1 S. 4 SVR ergebenden Konsequenz, dass bereits auf dieser Berechnungsebene der Abzug des durch den Versorgungsausgleich bedingten Veränderungsbetrages vorzunehmen ist. Erst im Anschluss daran erfolgt der den Rentenaufschub honorierende Zuschlag nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVR.2. Die Satzungsbestimmungen über die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung einer aufgeschobenen Altersrente sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.