BGH - Urteil vom 16.02.2016
II ZR 348/14
Normen:
HGB § 169 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BB 2016, 641
DB 2016, 582
DB 2016, 7
DStR 2016, 764
DZWIR 26, 450
MDR 2016, 536
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 550
WM 2016, 498
ZIP 2016, 518
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 859/13
OLG Oldenburg, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 111/14

Gewährung von Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen gegenüber den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen; Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft; Leistung einer Auszahlung an den Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag

BGH, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen II ZR 348/14

DRsp Nr. 2016/4750

Gewährung von Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen gegenüber den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen; Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft; Leistung einer Auszahlung an den Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag

Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. November 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HGB § 169 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand