OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.2012
2 U 46/12
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 538; ZPO § 287;
Fundstellen:
ZMR 2013, 29
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 781/11

Gewerbemietrecht - Schadenersatz für Mietausfall wegen Rückgabe der Mietflächen in nicht vertragsgerechtem Zustand

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 2 U 46/12

DRsp Nr. 2012/19369

Gewerbemietrecht - Schadenersatz für Mietausfall wegen Rückgabe der Mietflächen in nicht vertragsgerechtem Zustand

1.) Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23.01.2012, Az.: 9 O 781/11, werden zurückgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens hat der Kläger 1/3 und die Beklagte hat 2/3 zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

5.) Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 26.607,12 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 252; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 538; ZPO § 287;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis über Hof- und Gebäudeflächen, die dem Betrieb eines ... dienten, geltend.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.12.2011 (vgl. Bl. 74 f. der Akte) durch Vernehmung des Zeugen Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.01.2012 (vgl. Bl. 78 ff. der Akte).

Sodann hat das Landgericht der Klage durch Urteil vom 23.01.2012 (vgl. Bl. 84 ff. der Akte) in Höhe von 18.380,80 € und von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 807,80 €, jeweils nebst Zinsen, stattgegeben. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.