gg) Eigenkapitalersetzende Überlassung

Autor: Griebel

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Charakteristisch für die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung ist, dass der zur Nutzung überlassene Gegenstand Eigentum des Gesellschafters des späteren Insolvenzschuldners (der Gesellschaft) ist. Dieser Gesellschafter vereinbart mit der Gesellschaft i.d.R. ein Mietverhältnis über den überlassenen Gegenstand und erhält die geschuldeten Mietzahlungen. Bis zum Inkrafttreten des MoMiG57)

waren diese Mietzahlungen über das Konstrukt der "eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung" ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Krise an die Gesellschaft zurückzugewähren.58)

Aufgrund der seit 2008 geltenden Neuregelungen wurde die Vorschrift des § 135 Abs. 3 InsO eingeführt. Nach dieser Vorschrift kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Antragstellung, nicht Eröffnung,59)

des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, sofern dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen und der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist.