gg) Verlängerung bzw. Verkürzung der Räumungsfrist, § 721 Abs. 3 ZPO

Autor: Emmert

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Die Vorschrift gilt nur, wenn bereits eindeutig eine Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1, 2 ZPO festgesetzt wurde.49)

Hiernach kann der Schuldner Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist stellen, solange deren maximale Gesamtdauer von einem Jahr gem. § 721 Abs. 5 ZPO noch nicht überschritten ist. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen, § 721 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Für die Berechnung der Frist gelten die vorherigen Ausführungen zu § 721 Abs. 2 ZPO entsprechend. Bei unverschuldeter Fristversäumung ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, § 721 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. §§ 233 ff. ZPO.

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