Autor: Griebel |
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu befriedigen, § 53 InsO. Masseverbindlichkeiten sind Forderungen, die aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren resultieren sowie gem. § 55 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst, bestehend aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters. Masseverbindlichkeiten werden vor den Insolvenzforderungen bedient. Erst wenn alle Masseverbindlichkeiten beglichen wurden, erfolgen Zahlungen auf Insolvenzforderungen.
§ 54 InsO definiert die Kosten des Insolvenzverfahrens, also die Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters.
(1) Dauerschuldverhältnisse nach Eröffnung
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Masseverbindlichkeiten solche aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach Eröffnung erfolgen muss, also insbesondere aus Dauerschuldverhältnissen.30)
(2) Masseverbindlichkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|