BVerfG - Beschluß vom 02.09.2002
1 BvR 1103/02
Normen:
BGB § 718 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
JZ 2003, 43
JuS 2003, 191
NJW 2002, 3533
NZG 2002, 1104
NZM 2002, 986
ZGS 2002, 426
ZIP 2002, 2214
Vorinstanzen:
VerfGH Berlin, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VerfGH 124/01, VerfGH 124 A/01

Grundrechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1103/02

DRsp Nr. 2002/14725

Grundrechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

1. Eine BGB -Gesellschaft kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) geltend machen.2. Wird ein Zivilurteil durch ein Urteil eines Landesverfassungsgerichts teilweise aufgehoben und an das Zivilgericht zurückverwiesen, so ist der Rechtsweg erst erschöpft, wenn der Verletzte seine Rechte im Verfahren vor den Zivilgerichten wahrgenommen hat.

Normenkette:

BGB § 718 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, mit der ein Berufungsurteil des Landgerichts Berlin teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen worden ist.

1. Die Beschwerdeführerin erstritt als Berufungsklägerin vor dem Landgericht gegen zwei ihrer Wohnungsmieter und deren Untermieterin ein Räumungsurteil. Hiergegen legten die Beklagten beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Verfassungsbeschwerde ein. Diese hatte, soweit die Mieter betroffen waren, Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.