ArbG Neumünster, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 606 b/21
Grundsatz ne ultra petitum aus § 308 Abs. 1 ZPOAusnahme vom Vorrang der Leistungsklage vor der FeststellungsklageIndividuelle Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtMitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung von ProvisionszielenTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 101/22 v. 28.06.2023
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 107/22
DRsp Nr. 2023/13826
Grundsatz "ne ultra petitum" aus § 308 Abs. 1ZPOAusnahme vom Vorrang der Leistungsklage vor der FeststellungsklageIndividuelle Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtMitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung von ProvisionszielenTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 101/22 v. 28.06.2023
Einzelfallentscheidung zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Zielprovision aufgrund einer Konkretisierung des dem Arbeitgeber nach § 315 Abs. 3BGB zustehenden Leistungsbestimmungsrechts
1. Nach § 308 Abs. 1ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Hat der Kläger den Feststellungsantrag in seinem zeitlichen Geltungsbereich auf die Jahre 2021 bis 2023 beschränkt und hat das Arbeitsgericht im Tenor seiner Entscheidung den zeitlichen Geltungsbereich auf die Jahre 2021 bis 2023 "und darüber hinaus" erweitert, liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1ZPO vor.
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