LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.06.2023
1 Sa 107/22
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 151;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 606 b/21

Grundsatz ne ultra petitum aus § 308 Abs. 1 ZPOAusnahme vom Vorrang der Leistungsklage vor der FeststellungsklageIndividuelle Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtMitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung von ProvisionszielenTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 101/22 v. 28.06.2023

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 107/22

DRsp Nr. 2023/13826

Grundsatz "ne ultra petitum" aus § 308 Abs. 1 ZPO Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage Individuelle Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung von Provisionszielen Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 101/22 v. 28.06.2023

Einzelfallentscheidung zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Zielprovision aufgrund einer Konkretisierung des dem Arbeitgeber nach § 315 Abs. 3 BGB zustehenden Leistungsbestimmungsrechts

1. Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Hat der Kläger den Feststellungsantrag in seinem zeitlichen Geltungsbereich auf die Jahre 2021 bis 2023 beschränkt und hat das Arbeitsgericht im Tenor seiner Entscheidung den zeitlichen Geltungsbereich auf die Jahre 2021 bis 2023 "und darüber hinaus" erweitert, liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor.