LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2016
L 7 AS 1645/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 78; SGB II § 22 Abs. 6 S. 3 ; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1621/15

Grundsicherung für ArbeitsuchendeBeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes KlageverfahrenKlage auf Auszahlung einer Kaution an den VermieterZulässigkeit und Begründetheit der LeistungsklageZustimmungsbescheid nach § 22 Abs. 6 SGB II als BewilligungsbescheidAuslegung des Bescheides über die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1645/15 B

DRsp Nr. 2016/9307

Grundsicherung für Arbeitsuchende Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes KlageverfahrenKlage auf Auszahlung einer Kaution an den Vermieter Zulässigkeit und Begründetheit der Leistungsklage Zustimmungsbescheid nach § 22 Abs. 6 SGB II als Bewilligungsbescheid Auslegung des Bescheides über die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes

1. Ein Zustimmungsbescheid nach § 22 Abs. 6 SGB II enthält nach der gesetzlichen Konzeption in der Regel nur den Ausspruch, welche Kosten in welcher Höhe als angemessen und erstattungsfähig anerkannt werden können, ohne selbst bereits einen Bewilligungsbescheid darzustellen. Dies gilt namentlich für die Mietkaution, die als Darlehen erbracht werden soll (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II), weshalb es der Regelung der Darlehensbedingungen in einem Bewilligungsbescheid bedarf. Es können im Einzelfall jedoch Besonderheiten hinzutreten, die eine Auslegung des Zustimmungsbescheides bereits als Bewilligungsbescheid vertretbar erscheinen lassen. 2. Wird die "Gewährung" der Kaution (lediglich) an das "Vorliegen eines vom Mieter unterzeichneten Abtretungsvertrages" geknüpft und lag die Abtretungserklärung vor, durften die Leistungsempfänger der Meinung sein, nunmehr alles Erforderliche getan zu haben, um einen Auszahlungsanspruch auszulösen.

Tenor