OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2002
3 Wx 244/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 25 Abs. 2 S. 1 § 26 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1383
NZM 2002, 527
NZM 2002, 527
OLGReport-Düsseldorf 2002, 438
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 11/21 T 341/00 ,
AG Oberhausen - 10 II 104/99 WEG ,

Gültigkeit der Wahl zum Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage trotz nichtvolriegender trotz nichtvorliegender Stimmenmehrheit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 244/01

DRsp Nr. 2002/6925

Gültigkeit der Wahl zum Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage trotz nichtvolriegender trotz nichtvorliegender Stimmenmehrheit

»1. Stellt der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung die Wahl eines Kandidaten zum Verwalter fest, obwohl eine Stimmenmehrheit wegen der Ungültigkeit abgegebener Stimmen (hier: Bedingte Stimmabgabe unter dem Vorbehalt der Klärung verschiedener Punkte in der Teilungserklärung) in Wahrheit nicht vorliegt, so hat diese Feststellung des Versammlungsleiters konstitutive Wirkung, mit der Folge, dass der Eigentümerbeschluss mit dem festgestellten Inhalt - da nicht nichtig - wirksam ist, solange er nicht aufgrund fristgerechter Anfechtung für unwirksam erklärt worden ist. (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.08.2001, NZM 2001, 961). 2. Setzt ein Wohnungseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht dazu ein, gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer den Verwalter abzuwählen, (Majorisierung) so liegt hierin kein Rechtsmissbrauch, wenn der Verwalter - weil auf unbestimmte Zeit bestellt - prinzipiell jederzeit, insbesondere ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, abgewählt werden konnte.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 25 Abs. 2 S. 1 § 26 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.