KG - Urteil vom 24.03.2003
12 U 23/01
Normen:
BGB § 276 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 331
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 584/99

Haftung aus einem Mietgarantievertrag

KG, Urteil vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 12 U 23/01

DRsp Nr. 2003/15750

Haftung aus einem Mietgarantievertrag

Der in einem Prospekt genannte Mietgarant und Initiator eines Bauvorhabens haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dem Prospekt für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gemachten Angaben.

Normenkette:

BGB § 276 ; BGB § 826 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 28. November 2000 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass sie ihre Klage in zweiter Instanz nicht nur auf den Mietgarantievertrag sondern auch auf Pflichtverletzungen des Beklagten stützt.

Die Klägerin beantragt unter Zurücknahme ihrer weitergehenden Klage, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2000 - 3 O 584/99 - zu verurteilen, den Betrag von 62.719,12 nebst 4 % Zinsen aus 1.976,24 DM seit dem 1. Juli 1998, aus 25.176,80 DM seit dem 1. Juli 1999 und aus 35.566,08 DM seit dem 20. März 2000 auf das Konto der Klägerin bei der B V eG, BLZ ... Kontonummer ..., zu zahlen.

Der Beklagte widerspricht der teilweisen Klagerücknahme und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.