BGH - Urteil vom 11.03.2004
III ZR 274/03
Normen:
GG Art. 14 ; HPflG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 937
BGHZ 158, 263
BauR 2004, 1272
DVBl 2004, 945
DÖV 2004, 751
MDR 2004, 1059
NJW 2004, 3118
NVwZ 2004, 1018
NuR 2005, 66
UPR 2004, 308
VersR 2004, 1605
WM 2005, 615
WuM 2004, 300
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Haftung der Gemeinde für Überschwemmung durch ein Regenrückhaltebecken

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen III ZR 274/03

DRsp Nr. 2004/5894

Haftung der Gemeinde für Überschwemmung durch ein Regenrückhaltebecken

»Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung.«

Normenkette:

GG Art. 14 ; HPflG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer der Wohn- und Geschäftshäuser W. 2, 4 und 6 in B.. Die Grundstücke liegen am Fuße eines Hanges. Hangaufwärts befinden sich innerhalb eines Wohngebiets zwei Regenrückhaltebecken der beklagten Stadt, die die im Einzugsbereich anfallenden Niederschlagsmengen aus der städtischen Kanalisation aufnehmen und sie gedrosselt an den weiterführenden Regenwasserkanal abgeben. An das erste, geschlossene Regenrückhaltebecken schließt sich über einen Notüberlauf ein größeres offenes Erdbecken an.

Am 4. Juli 2000 kam es in B. zu heftigen Regenfällen mit einem Wassereinbruch in die Häuser des Klägers. Ursache des Schadens war nach dem Klagevorbringen, daß das offene Rückhaltebecken überlief, Wassermassen von dort den Hang herabstürzten und die benachbarten Grundstücke überschwemmten. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ersatz seines auf 34.330,34 EURO bezifferten Schadens.