I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass im Falle der Einwilligung des Mieters in die Weitergabe der von ihm geleisteten Kaution an den Grundstückserwerber nur noch dieser, nicht aber der frühere Vermieter und Eigentümer auf die Rückzahlung der Kaution haftet, und dass hier die Einwilligung vorliegt.
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