OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2002
24 U 212/01
Normen:
BGB § 415 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 713 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 150
OLGReport-Düsseldorf 2003, 164
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 25.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 135/01

Haftung des früheren und des neuen Eigentümers und Vermieters auf die Rückzahlung der Kaution

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 24 U 212/01

DRsp Nr. 2002/14523

Haftung des früheren und des neuen Eigentümers und Vermieters auf die Rückzahlung der Kaution

Eine Forthaftung des Veräußerers der Mietsache kommt jedenfalls dann nicht mehr in Betracht, wenn der Veräußerer die Kaution auf Verlangen oder mit Zustimmung des Mieters weitergegeben oder dieser auf sonstige Weise zu erkennen gegeben hat, dass er nunmehr allein den Erwerber als Rückzahlungsverpflichteten ansieht.

Normenkette:

BGB § 415 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 713 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass im Falle der Einwilligung des Mieters in die Weitergabe der von ihm geleisteten Kaution an den Grundstückserwerber nur noch dieser, nicht aber der frühere Vermieter und Eigentümer auf die Rückzahlung der Kaution haftet, und dass hier die Einwilligung vorliegt.

1.